Eine starke berufliche Belastung oder Ferienabwesenheit rechtfertigen keine Fristwiederherstellung. Ebenso wenig genügt die blosse Arbeitsunfähigkeit eines Anwalts als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 50 f. zu § 12 mit Hinweisen).