Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien. Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb grundsätzlich so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden können. Im Verhinderungsfall müssen sie umgehend einen Substituten bestellen oder – bei fehlender Substitutionsvollmacht – die Klientschaft veranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen. Eine starke berufliche Belastung oder Ferienabwesenheit rechtfertigen keine Fristwiederherstellung.