3.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der vorinstanzlichen Beschwerdeführer (bzw. heutigen Gesuchsteller) am 22. Februar 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG) endete somit am 24. März 2022. Der Rechtsvertreter führt aus, er sei am Coronavirus SARS erkrankt, bettlägerig und befinde sich seit 22. März 2022 in amtlich verfügter Isolation. Aus der eingereichten kantonsärztlichen Verfügung betreffend Anordnung einer Isolation vom 24. März 2022 (Beilage 3 zur Eingabe vom 28. März 2022) geht hervor, dass ab 22. März bis und mit 26. März 2022 eine Isolation angeordnet wurde.