2. Der Rechtsvertreter der vorinstanzlichen Beschwerdeführer bzw. heutigen Gesuchsteller stellt vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei am Coronavirus SARS erkrankt und bettlägerig und befinde sich seit 22. März 2022 in amtlich verfügter Isolation. Aus diesen Gründen habe er nicht wie geplant am 23. und 24. März 2022 die vorgesehene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verfassen und einreichen können (vgl. Eingabe vom 28. März 2022).