2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'360.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 354.–, insgesamt Fr. 3'714.–, werden den Beschwerdeführenden C. AG, A. und B. AG je zu ⅓ (Fr. 1'238.–) in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden C. AG, A. und B. AG werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde T. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'800.– zu je ⅓ (Fr. 1'600.–) in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu ersetzen.