1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats T. vom 22. Dezember 2020 aufgehoben. 2. Die Beschwerdesache wird zur Neubeurteilung und zur umfassenden Baugesuchsprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Anordnung einer Bausperre gemäss § 30 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch die Beschwerdeinstanz wird abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ordnete der Gemeinderat T. gegenüber der Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft C. AG, A. und B. AG Folgendes an: