Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.117 / MW / we (BVURA.21.708) Art. 31 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Gesuch- A._____ steller 1 Gesuch- B._____ AG stellerin 2 Gesuch- C._____ AG stellerin 3 alle vertreten durch lic. iur. D._____, Rechtsanwalt gegen Gemeinderat T._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Gesuchsverfahren betreffend Fristwiederherstellung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 wies der Gemeinderat T. das Bau- gesuch von A. und der C. AG für die geplante Wohnüberbauung "R." (Um- und Ausbau des Gebäudes Nr. aaa, Rückbau der Gebäude Nr. bbb und ccc sowie Neuerstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage) auf der Parzelle Nr. ddd ab. 2. Gegen diesen Beschluss liessen A., die C. AG sowie die als neue Mitei- gentümerin des Baugrundstücks ins Verfahren eingetretene B. AG beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Mit Beschluss vom 8. September 2021 (RRB Nr. 2021-001087) entschied der Regierungsrat: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Ge- meinderats T. vom 22. Dezember 2020 aufgehoben. 2. Die Beschwerdesache wird zur Neubeurteilung und zur umfassenden Bau- gesuchsprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Anordnung einer Bausperre gemäss § 30 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch die Be- schwerdeinstanz wird abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ordnete der Gemeinderat T. gegen- über der Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft C. AG, A. und B. AG Folgendes an: 1. Der Gemeinderat erlässt für Parzelle Nr. aaa eine zweijährige Bausperre, beginnend mit dem Datum dieses Beschlusses. 2. Die Neubeurteilung des Baugesuchs vom 25. April 2017 wird einstweilen zurückgestellt. C. Auf Beschwerde der C. AG, von A. und der B. AG hin entschied das De- partement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 21. Feb- ruar 2022: -3- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'360.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 354.–, ins- gesamt Fr. 3'714.–, werden den Beschwerdeführenden C. AG, A. und B. AG je zu ⅓ (Fr. 1'238.–) in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden C. AG, A. und B. AG werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde T. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 4'800.– zu je ⅓ (Fr. 1'600.–) in solidarischer Haf- tung für den gesamten Betrag zu ersetzen. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der vorinstanzlichen Beschwer- deführer am 22. Februar 2022 zugestellt. D. 1. Mit Eingabe vom 28. März 2022 stellte Rechtsanwalt D. beim Verwaltungs- gericht ein Gesuch um Wiederherstellung der am 24. März 2022 abgelau- fenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des BVU, Rechtsabteilung. Bereits mit Schreiben vom 23. März 2022 hatte er ersucht, die Beschwer- defrist um 10 Tage zu erstrecken. Auf dieses Begehren antwortete der in- struierende Verwaltungsrichter mit Schreiben vom 24. März 2022. 2. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; -4- SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsin- tern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig. 2. Der Rechtsvertreter der vorinstanzlichen Beschwerdeführer bzw. heutigen Gesuchsteller stellt vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei am Coronavirus SARS erkrankt und bettlägerig und befinde sich seit 22. März 2022 in amtlich verfügter Isolation. Aus diesen Gründen habe er nicht wie geplant am 23. und 24. März 2022 die vorgesehene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verfassen und einreichen können (vgl. Eingabe vom 28. März 2022). 3. 3.1. Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstel- lung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 28 Abs. 1 VRPG). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). 3.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der vorinstanzli- chen Beschwerdeführer (bzw. heutigen Gesuchsteller) am 22. Februar 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. § 44 Abs. 1 VRPG) en- dete somit am 24. März 2022. Der Rechtsvertreter führt aus, er sei am Coronavirus SARS erkrankt, bettlägerig und befinde sich seit 22. März 2022 in amtlich verfügter Isolation. Aus der eingereichten kantonsärztlichen Verfügung betreffend Anordnung einer Isolation vom 24. März 2022 (Bei- lage 3 zur Eingabe vom 28. März 2022) geht hervor, dass ab 22. März bis und mit 26. März 2022 eine Isolation angeordnet wurde. Das Gesuch vom 28. März 2022 wird innerhalb der Frist von 10 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes beim Verwaltungsgericht eingereicht, so dass unter dem Blickwinkel der Fristwahrung auf das Gesuch um Wiederherstellung einzu- treten ist. -5- 3.3. 3.3.1. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmög- lichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psy- chische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen (Art. 148 Abs. 1 ZPO) (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 f. zu Art. 148; siehe auch KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 46 zu § 12). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Pra- xis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrens- disziplin. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbetei- ligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (PLÜSS, a.a.O., N. 45 zu § 12). Das Verschulden der säumigen Partei ist anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse namentlich mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskennt- nisse des Betroffenen berücksichtigt werden (PLÜSS, a.a.O., N. 46 zu § 12; GOZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 148). Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Parteien bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne (Gozzi, a.a.O., N. 11 zu Art. 148). Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien. Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb grundsätz- lich so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hin- derungsfall gewahrt werden können. Im Verhinderungsfall müssen sie um- gehend einen Substituten bestellen oder – bei fehlender Substitutionsvoll- macht – die Klientschaft veranlassen, selbst zu handeln oder einen ande- ren Anwalt aufzusuchen. Eine starke berufliche Belastung oder Ferienab- wesenheit rechtfertigen keine Fristwiederherstellung. Ebenso wenig genügt die blosse Arbeitsunfähigkeit eines Anwalts als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 50 f. zu § 12 mit Hinweisen). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaf- ten Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat (PLÜSS, a.a.O., N. 61 ff. zu § 12; GOZZI, a.a.O., N. 20 zu Art. 148). Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsu- chende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu han- deln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der -6- fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts vom 11. Oktober 2021 [9C_519/2021]; PLÜSS, a.a.O., N. 61 zu § 12 mit Hinweisen). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnis liegt (PLÜSS, a.a.O., N. 61 zu § 12 mit Hinweisen). Als krankheitsbedingter Frist- wiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzün- dung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nach- operative Blutung, die zu massiven zerberalen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der ge- samten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwah- rung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe. Auch das Vorliegen einer Depression genügt grundsätzlich nicht als Frist- wiederherstellungsgrund (PLÜSS, a.a.O., N. 62 zu § 12 mit Hinweisen). 3.3.2. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller macht geltend, am Coronavirus er- krankt und bettlägerig zu sein und er habe sich vom 22. März 2022 bis 26. März 2022 in amtlich verfügter Isolation befunden. Als Beleg verweist er auf eine definitive PCR-Analyse vom 23. März 2022 (Beilage 2 zur Ein- gabe vom 28. März 2022) und die Kantonsärztliche Verfügung betreffend Isolation vom 24. März 2022 (Beilage 3 zur Eingabe vom 28. März 2022). Bezogen auf die 30-tägige Beschwerdefrist (23. Februar bis 24. März 2022) behauptet der Rechtsvertreter der Gesuchsteller somit bloss an drei Tagen (22. bis 24. März 2022) krank gewesen zu sein. Ein Arztzeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit und darüber hinaus Belege, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, allenfalls eine Stellvertretung zu organisieren oder die Klientschaft zu orientieren, dass sie einen anderen Anwalt konsultieren müsse, bringt er nicht bei. Aus dem Gesuch um Nachfrist vom 23. März 2022 geht hervor, dass der Rechtsvertreter um die am 24. März 2022 ab- laufende Rechtsmittelfrist wusste. Demnach hatte er ab Krankheitsbeginn nur, aber immerhin, drei Tage Zeit, eine Vertretung zu organisieren oder die Klientschaft zu einem anderen Rechtsvertreter zu schicken. Dass eine solche Vorkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wird weder substanziert geltend gemacht, geschweige denn belegt. Das Gesuch vom 23. März 2022 untermauert vielmehr, dass es dem Rechtsvertreter möglich war, organisatorische bzw. administrative Arbeiten zu erledigen. Damit sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche es dem säumigen Rechtsvertreter der Gesuchsteller verunmöglicht hätten, unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln. Von ei- nem fehlenden oder bloss leichten Verschulden, auf dem das Versäumnis beruhte, kann keine Rede sein. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. -7- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostener- satz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Den Gesuchstellern steht ausgangs- gemäss kein Parteikostenersatz zu. Dem anwaltlich vertretenen Gemein- derat T. sind ebenfalls keine Parteikosten zu ersetzen, da auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet wurde und kein zu entschädigender Aufwand ent- standen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'136.00, sind von den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Gesuchsteller (Vertreter) den Gemeinderat T. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit -8- Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 5. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Winkler Wildi