5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig weiterhin straffrei zu bleiben und seinen öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.