77a Abs. 1 lit. b VZAE). Solches wurde ihm durch die Vorinstanzen denn auch zu Recht nicht vorgeworfen. 2.4.4. Nachdem aus den Akten auch nicht auf das Vorliegen anderer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann, steht fest, dass keine Rückstufungsgründe erfüllt sind. 2.5. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstufung als unzulässig. 3. Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde. - 13 -