Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 noch drei Mal straffällig. Dies zunächst, indem er im Frühjahr 2019 für zwei verschiedene Personenwagen jeweils die Kontrollschilder nicht abgab, obwohl er wegen Nichtbezahlens der Verkehrssteuern bzw. wegen Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung behördlich dazu aufgefordert worden war (Ablauf der Abgabefrist am 25. Februar bzw. am 18. März 2019, abgeurteilt mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bzw. mit Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00; MI-act. 356 bzw. 353).