2.4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen 1998 und 2011 insgesamt 15 Mal und nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung zwischen 2011 bis 2021 zwölf Mal strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Sein deliktisches Verhalten habe er insbesondere auch nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzt. Weiter führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Rückstufungsverfahrens aus, dieser scheine selbst nicht ausschliessen zu können, dass er erneut straffällig werde (act. 6).