1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass von der Rückstufung abzusehen sei, da er kein aktuelles Integrationsdefizit von hinreichendem Gewicht aufweise. Die durch ihn erwirkten Verurteilungen würden bloss relativ geringfügige Ordnungsverstösse darstellen und nicht das Kernstrafrecht betreffen. Besonders wichtige Rechtsgüter habe er nicht verletzt. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürften ihm zudem nur jene Straftaten angelastet werden, welche bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019 angedauert hätten.