II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unbegründet oder unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die 2011 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung habe keine Wirkung gezeigt.