C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Es sei der Entscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben. 2. 2.1. Von einer Rückstufung sei abzusehen. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.