B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 447 ff.). Am 22. Februar 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -6-