Gemäss Betreibungsregisterauszug des für seine Wohnsitzgemeinde zuständigen Betreibungsamts vom 3. Mai 2021 waren zu diesem Zeitpunkt sieben offene Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 5'875.65 gegen den Beschwerdeführer registriert (MIact. 406 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 20. Oktober 2021 unter Verweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 411 ff., 432 ff.).