Mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; aufgehoben am 22. Juni 2020) durch vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt (MI-act. 389 f.).