Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Verlängerung [seiner] Niederlassungsbewilligung" (richtig: mit dem Ablauf der Kontrollfrist seiner unbefristet gültigen Niederlassungsbewilligung) mit, dass bei ihm die Integrationskriterien -5- von Art. 58a AIG geprüft würden, und liess ihn zu diesem Zweck diverse Unterlagen einreichen, verfügte in der Folge indes keine migrationsrechtliche Massnahme gegen den Beschwerdeführer (MI-act. 362 ff.).