wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 335 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 6. März 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0; aufgehoben per 1. Mai 2017) sowie gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI-act.