307 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. Juni 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 309 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 20. Januar 2016 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 330 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. August 2017