Aufgrund seiner straffrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 23. September 2011 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (MI-act. 196 f.). Im Nachgang zur Verwarnung wurde er wie folgt weiter straffällig: