A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. November 1984 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 f.). Am 31. November 1984 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Dezember 1994 die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 4, 22). In den Jahren 1997 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt: