Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.115 / ks / we ZEMIS [***]; (E.2021.120) Art. 72 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin i.V. Schwab Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 22. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. November 1984 im Alter von 14 Jah- ren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 f.). Am 31. November 1984 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Dezember 1994 die Nieder- lassungsbewilligung erteilt (MI-act. 4, 22). In den Jahren 1997 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig und wie folgt verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 29. August 1997 wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. März 1903 (Wirtschafts- gesetz, WG; aufgehoben per 1. Januar 2010); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 24); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 5. Januar 2004 (richtig: 5. Januar 2005) wegen Ungehorsams als Schuldner im Betrei- bungs- und Konkursverfahren und Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 39 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 7. April 2004 wegen Unge- horsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren; Ver- urteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 42 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 28. Juni 2004 wegen Über- schreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts; Ver- urteilung zu einer Busse von Fr. 320.00 (MI-act. 44 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts V. vom 27. Oktober 2004 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 50 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 13. Februar 2006 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten als Fahrzeugführer und Über- schreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgas- wartung um mehr als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 63 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 9. Oktober 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 73 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 2. Juni 2008 wegen Wider- handlung gegen das SVG; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 75 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 26. September 2008 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische -3- Abgaswartung um mehr als drei, aber nicht mehr als sechs Monate; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 260.00 (MI-act. 81 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 20. Januar 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 140 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 17. Dezember 2010 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51; aufgehoben per 1. Januar 2019), mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG, mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG sowie die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11); Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 180 f.). Aufgrund seiner straffrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerde- führer durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 23. September 2011 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (MI-act. 196 f.). Im Nachgang zur Verwarnung wurde er wie folgt weiter straffällig: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Z. vom 16. März 2015 wegen Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 (SR 818.31) und Patent- anmassung gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 des Kan- tons Z. (Wirtschaftsgesetz; aufgehoben per 1. Januar 2016); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 274 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 22. April 2015 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen das Gesetz über Lotterien und Glücksspiele vom 8. Mai 1838 (SAR 959.100; aufgehoben per 1. Januar 2021) sowie gegen die Verordnung über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 27. September 1976 (Lotterieverordnung; SAR 959.111, aufgehoben per 1. Januar 2021); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 3'800.00 (MI-act. 276 f.); -4- - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Z. vom 8. Juni 2015 wegen Wirtens nach der Schliessungszeit; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 307 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. Juni 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 309 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 20. Januar 2016 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 330 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W.-X. vom 24. August 2017 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 335 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 6. März 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0; aufgehoben per 1. Mai 2017) sowie gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI-act. 337 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 12. März 2018 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) durch Nichtabrechnen der Sozialabgaben für das Jahr 2016; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 346 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 22. Januar 2019 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI- act. 349 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 1. Mai 2019 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (MI-act. 353 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-V. vom 2. Juli 2019 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 356 f.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte das MIKA dem Beschwerde- führer im Zusammenhang mit der "Verlängerung [seiner] Niederlassungs- bewilligung" (richtig: mit dem Ablauf der Kontrollfrist seiner unbefristet gül- tigen Niederlassungsbewilligung) mit, dass bei ihm die Integrationskriterien -5- von Art. 58a AIG geprüft würden, und liess ihn zu diesem Zweck diverse Unterlagen einreichen, verfügte in der Folge indes keine migrationsrecht- liche Massnahme gegen den Beschwerdeführer (MI-act. 362 ff.). Mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2; aufgehoben am 22. Juni 2020) durch vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 verurteilt (MI-act. 389 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des für seine Wohnsitzgemeinde zu- ständigen Betreibungsamts vom 3. Mai 2021 waren zu diesem Zeitpunkt sieben offene Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Ge- samtbetrag von Fr. 5'875.65 gegen den Beschwerdeführer registriert (MI- act. 406 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 20. Okto- ber 2021 unter Verweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 411 ff., 432 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Oktober 2021 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 447 ff.). Am 22. Februar 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -6- C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Es sei der Entscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben. 2. 2.1. Von einer Rückstufung sei abzusehen. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 41) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 46). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -7- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, In- tegration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rah- men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Mass- nahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt er- scheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integra- tionskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wer- den könne, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unbegründet oder unverhält- nismässig wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die 2011 ausgesprochene ausländerrechtliche Ver- warnung habe keine Wirkung gezeigt. Insgesamt habe der Beschwerde- führer über zwanzig Jahre hinweg unbeeindruckt von unzähligen strafrecht- lichen und einer ausländerrechtlichen Massnahme delinquiert, womit er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechts- ordnung gezeigt habe. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe auch nach dem 1. Januar 2019 fortgedauert. Nach dem Gesagten liege beim Beschwerdeführer ein gewichtiges und auch aktuelles Integrationsdefizit vor, womit ein Rückstufungsgrund gegeben sei. Sodann erweise sich die Rückstufung auch als verhältnismässig und sei folglich im Ergebnis zulässig. -8- 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, dass von der Rückstufung abzusehen sei, da er kein aktuelles Integrationsdefizit von hinreichendem Gewicht aufweise. Die durch ihn er- wirkten Verurteilungen würden bloss relativ geringfügige Ordnungs- verstösse darstellen und nicht das Kernstrafrecht betreffen. Besonders wichtige Rechtsgüter habe er nicht verletzt. Aufgrund des Rückwirkungs- verbots dürften ihm zudem nur jene Straftaten angelastet werden, welche bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019 angedauert hätten. Die Rückstufung sei zudem unverhältnismässig, da er seit 37 Jahren in der Schweiz lebe, seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Aargau habe und keine nennenswerten Schulden aufweise. Zudem sei er nunmehr fast zwei Jahre straflos geblieben. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz weggewiesen -9- werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migra- tionsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft inte- grierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 2.3. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rück- stufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rück- stufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in An- wendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirk- licht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). - 10 - Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrations- defizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 2.4. 2.4.1. Dass ein Widerruf mit Wegweisung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) nicht in Betracht kommt, ist vorliegend unstrittig (act. 4 f., 14). 2.4.2. Hinsichtlich des Vorliegens von Rückstufungsgründen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er wiederholt straffällig geworden sei (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE; act. 5 f.). - 11 - 2.4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, zwischen 1998 und 2011 insgesamt 15 Mal und nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung zwischen 2011 bis 2021 zwölf Mal strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Sein deliktisches Verhalten habe er insbesondere auch nach dem 1. Ja- nuar 2019 fortgesetzt. Weiter führt die Vorinstanz unter Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Rückstufungsverfah- rens aus, dieser scheine selbst nicht ausschliessen zu können, dass er er- neut straffällig werde (act. 6). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer nach In- krafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 noch drei Mal straffällig. Dies zunächst, indem er im Frühjahr 2019 für zwei verschiedene Personenwagen jeweils die Kontrollschilder nicht ab- gab, obwohl er wegen Nichtbezahlens der Verkehrssteuern bzw. wegen Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung behördlich dazu aufgefordert worden war (Ablauf der Abgabefrist am 25. Februar bzw. am 18. März 2019, abgeurteilt mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bzw. mit Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00; MI-act. 356 bzw. 353). Sodann hielt er in der Nacht auf den 18. April 2020 entgegen den damals geltenden Pandemie-Bestimmungen das Raucherlokal seines Restaurants offen, wobei die Polizei dort neben ihm und einer Angestellten neun Per- sonen antraf (abgeurteilt mit Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.00; MI-act. 389; vgl. zum Ganzen vorne lit. A). Die genannten Verstösse sind – namentlich mit Blick auf die darin zum Aus- druck kommende Renitenz gegenüber staatlichen Anordnungen – nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl begründen sie in ihrer Gesamtheit noch kein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Massgebend für diese Beurteilung ist neben der Art der Delikte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Begehung der letzten Tat im April 2020 nunmehr offenbar zweieinhalb Jahre straffrei geblieben ist. Nachdem die aktuelle, d.h. nach dem 1. Januar 2019 erfolgte, Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein Integrationsdefizit von hinreichendem Ge- wicht darstellt, ist bezüglich Straffälligkeit der Rückstufungsgrund der Nicht- beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt (vgl. vorne Erw. 3.3). Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch nichts, dass der Be- schwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 2019 vielfach und trotz auslän- derrechtlicher Verwarnung weiter delinquiert hatte. Angesichts seines mittlerweile rund zweieinhalbjährigen Wohlverhaltens (davon gut ein Jahr vor Gewährung des rechtlichen Gehörs betr. Rückstufung am 17. Mai 2021) fällt schliesslich auch nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass sich - 12 - der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Einspracheverfahren hin- sichtlich seiner Zukunftsprognose selbst diskreditiert hat, indem er seine Kinder bestätigen liess, sie würden für allfällige zukünftige Straftaten ihres Vaters die Rechnungen übernehmen (MI-act. 452, 465 f.; vgl. auch MI- act. 418). Anzumerken bleibt, dass offenbar auch das MIKA zunächst zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle mit seiner Straffälligkeit noch keinen Rückstufungsgrund, als es im Herbst 2019 erstmals dessen Integra- tion anhand der Kriterien von Art. 58a AIG überprüfte (siehe vorne lit. A). Zu jenem Zeitpunkt war lediglich der spätere Verstoss des Beschwerdefüh- rers gegen die COVID-19-Verordnung 2 noch nicht aktenkundig. Dieser vermag – in seiner vorstehend dargelegten Ausprägung – klarerweise nicht den Ausschlag für die Annahme einer rückstufungsbegründenden Desin- tegration des Beschwerdeführers zu geben, wie sie das MIKA aufgrund von dessen übriger Straffälligkeit noch verneint hatte. Ebenso wenig wie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers stellen dessen aktenkundige Schulden, die er zwischen dem 24. Oktober 2019 und dem 3. Mai 2021 von acht Verlustscheinen über zusammengezählt Fr. 7'874.55 auf sieben Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 5'875.65 reduzieren konnte (MI-act. 372 ff., 405 ff.), ein hinreichend gewichtiges aktuelles In- tegrationsdefizit im Sinne der Rechtsprechung dar. Mithin hat der Be- schwerdeführer den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung auch durch seine Schulden nicht erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Solches wurde ihm durch die Vorinstanzen denn auch zu Recht nicht vor- geworfen. 2.4.4. Nachdem aus den Akten auch nicht auf das Vorliegen anderer Rückstu- fungsgründe geschlossen werden kann, steht fest, dass keine Rückstu- fungsgründe erfüllt sind. 2.5. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstu- fung als unzulässig. 3. Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde. - 13 - 4. 4.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer Rückstufung noch für deren förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96). 4.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung der Rückstufung als unzulässig. Gleichwohl sind beim Be- schwerdeführer – insbesondere in strafrechtlicher, aber auch wirtschaft- licher Hinsicht – gewisse Integrationsdefizite auszumachen und er ist nach- drücklich anzuhalten, sich weiterhin gänzlich rechtskonform zu verhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, an- sonsten es dem MIKA freistünde, seinen Aufenthaltsstatus zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine form- lose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig weiterhin straffrei zu blei- ben und seinen öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 14 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 22. Februar 2022 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. - 15 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 21. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Schwab