3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 204.00, gesamthaft Fr. 2'604.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Regierungsrat des Kantons Aargau das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS