3. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bis zur Beginn der Probleme mit seiner konkursiten Firma während rund 20 Jahren die Tätigkeit im Sicherheitsbereich anstandslos erbracht habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt, können sie daraus nichts für sich ableiten. Dass ein Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Rechtsordnung und die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen besorgt ist, wird von ihm erwartet und stellt keine über den normalen Rahmen hinausgehende Leistung dar. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.