Ungeachtet dessen, ob sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem Irrtum über die Bewilligungspflicht befanden, darf von einem langjährigen Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens erwartet werden, dass er sich mit allen relevanten Fragestellungen für seinen Betrieb auseinandersetzt. Hierzu gehört zweifelsohne auch die Frage der Bewilligungspflicht. Die diesbezügliche Untätigkeit des Beschwerdeführers 1 lässt deshalb zumindest Zweifel an einer sorgfältigen Geschäftsführung aufkommen und wirkt sich damit zusätzlich negativ auf den Leumund aus.