Gaben die Beschwerdeführenden im Begleitschreiben zum Gesuch (Vorakten 25) noch an, das Einholen der Bewilligung sei aufgrund der Pandemie und deren Konsequenzen in Vergessenheit geraten, machten sie in der nachfolgenden Verwaltungsbeschwerde (Vorakten 103) geltend, sie hätten nicht darum gewusst, dass ihre Tätigkeit der Bewilligungspflicht unterliege. Ungeachtet dessen, ob sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem Irrtum über die Bewilligungspflicht befanden, darf von einem langjährigen Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens erwartet werden, dass er sich mit allen relevanten Fragestellungen für seinen Betrieb auseinandersetzt.