Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2 bereits über 20 Jahre als Geschäftsführer eines Sicherheitsunternehmens mit Sitz im Kanton Aargau, das sich insbesondere mit Personen- und Objektbewachungen, Personenbegleitschutz und weiteren Sicherheitsaufgaben befasste, tätig war. Hierbei handelte es sich um Tätigkeiten, die der Bewilli- - 13 -