Vielmehr geht es dabei um eine Betrachtung und Bewertung des gesamten bisher massgeblichen Verhaltens einer Person. Der Beschwerdeführer 1 ist über 3 Jahre hinweg den Forderungen seiner Gläubiger gegenüber nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen, was zu diversen Betreibungen geführt hat. Zwar bemüht sich der Beschwerdeführer 1 inzwischen um den Abbau der Schulden, doch lassen die Eintragungen im Betreibungsregisterauszug erhebliche Zweifel an seiner Zahlungsmoral aufkommen. Dies umso mehr, als die Betreibung vom 1. Februar 2021 in keinem Zusammenhang mehr mit dem Konkurs der ehemaligen Sicherheitsfirma stand. Insgesamt kann der Beschwerdeführer 1 keinen guten Leumund für sich beanspruchen.