Die Verurteilungen können diesbezügliche Vorbehalte begründen. Weiter ist unter diesem Aspekt zu berücksichtigen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Beschwerdeführerin während rund 2 Jahren eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeführt hat, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Dadurch liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sie sich nach § 61 Abs. 1 PolG strafbar gemacht haben könnte, zumal Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. Dies lässt nicht nur fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführer 1 für die pflichtgemässe Sorgfalt in der Berufsausübung Gewähr bietet.