2.4. In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer 1 mit insgesamt drei Strafbefehlen zu Bussen und einer Geldstrafe verurteilt. Obwohl keine der Verurteilungen im privaten Strafregisterauszug ersichtlich ist, kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf deren Relevanz nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf einen guten Leumund (vgl. vorne Erw. 2.3) ist die strafrechtliche Vorgeschichte nicht nur unter dem Aspekt des Publikumsschutzes in der Tätigkeit als privater Sicherheitsdienstleister zu berücksichtigen. Ein Element des guten Leumunds stellt vielmehr allgemein die Beachtung der Rechtsordnung dar. Die Verurteilungen können diesbezügliche Vorbehalte begründen.