Der Einbezug der finanziellen Umstände drängt sich umso mehr auf, als grundsätzlich bei einer Verschuldung die Gefahr der Bestechlichkeit erhöht sein dürfte. Auch die teleologische Auslegung spricht somit dafür, bei der Überprüfung des Leumunds die finanzielle Situation einzubeziehen. 2.3.6. Im Ergebnis ergibt die Auslegung, dass bei im Rahmen der Prüfung des Leumunds die finanziellen Umstände des Betroffenen mitzuberücksichtigen sind. - 12 -