Danach darf sich die beurteilende Behörde nicht mit einer rein formellen Betrachtungsweise begnügen. In solchen Fällen sei vielmehr aufgrund des aus Art. 8 BV (bzw. Art. 4 [a]BV) abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismässigkeit konkret zu prüfen, ob die Lebensführung des Anwärters mit einem Makel behaftet sei, der ihn als zur Ausübung des betreffenden Berufes ungeeignet erscheinen lasse. Das Erfordernis des guten Leumunds sei mithin verfassungsgemäss, d.h. unter dem Gesichtswinkel der Zweckangemessenheit, auszulegen (Erw. 2.b).