Für die konkrete Frage, ob ein Gesuchsteller mit Rücksicht auf seinen Leumund zu einer Prüfung oder zu einem der Bewilligungspflicht unterstehenden Beruf zuzulassen sei, hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil BGE 104 Ia 187 vom 8. November 1978 für eine weite Auslegung des Begriffs des guten Leumunds ausgesprochen. Danach darf sich die beurteilende Behörde nicht mit einer rein formellen Betrachtungsweise begnügen.