2.3.4. Die historische Auslegung stützt sich auf die Materialien der Gesetzgebung ab. Diese Auslegungsmethode ist vorliegend nicht ergiebig. Insbesondere lassen sich der massgebenden Botschaft des Regierungsrats für die vorliegende Fragestellung keine Hinweise entnehmen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 20.35).