Demzufolge spricht auch die systematische Auslegung des kantonalen Rechts eher dafür, dass bei der Überprüfung des guten Leumunds die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen mitzuberücksichtigen sind. Der Umstand, dass andernorts der Leumund und die finanziellen Verhältnisse auseinandergehalten werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.