§ 10b Abs. 2 Satz 2 Bestattungsverordnung sowie § 17 Abs. 6 GGV legen ausdrücklich fest, dass der gute bzw. tadellose Leumund unter anderem mittels Betreibungsregisterauszug nachzuweisen ist. Dies legt den Schluss nahe, dass nach Auffassung des kantonalen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers der Leumund auch finanzielle Aspekte betrifft und in diesem Zusammenhang – je nach Sachbereich – zwingend ein Betreibungsregisterauszug einzureichen ist.