Wie dieser zu definieren ist, lässt sich der Bestimmung indessen nicht entnehmen. Auch Bestatterinnen und Bestatter (§ 10b Abs. 2 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 11. November 2009 [Bestattungsverordnung, SAR 371.112]) sowie Wirtinnen und Wirte, welche ihre nichtaargauischen Fähigkeitsausweise anerkennen lassen wollen (§ 17 Abs. 5 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbeverordnung, GGV; SAR 970.111]), müssen über einen guten bzw. tadellosen Leumund verfügen. § 10b Abs. 2 Satz 2 Bestattungsverordnung sowie § 17 Abs. 6