Der Begriff "Leumund" wird indessen auch in drei weiteren kantonalen Erlassen verwendet. Gemäss § 31 Abs. 1 der Geldspielverordnung vom 11. November 2020 (GSV; SAR 959.312) setzt die Erteilung einer Spiellokalbewilligung unter anderem einen guten Leumund voraus. Wie dieser zu definieren ist, lässt sich der Bestimmung indessen nicht entnehmen.