2.3.3. Bei der systematischen Auslegung ist die Stellung einer Regelung innerhalb der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Massgeblich ist dabei insbesondere die Systematik des betreffenden Erlasses selber; überdies ist auf das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in anderen Erlassen – insbesondere desselben Gemeinwesens – abzustellen. - 10 - Der Begriff "Leumund" wird im PolG ausschliesslich im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzungen für den privaten Sicherheitsdienst verwendet. Entsprechend erweist sich die systematische Auslegung des PolG als unergiebig.