Die kantonale und die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzen den Begriff des guten Leumunds mit dem guten Ruf gleich, was denn auch mit der französischen (bonne réputation) und der italienischen (buona reputazione) Fassung des Begriffs übereinstimmt. In diesem Zusammenhang umfasst der gute Leumund verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, einwandfreie Sorgfalt, Ehrlichkeit, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sowie die Beachtung der Rechtsordnung (vgl. auf kantonaler Ebene Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2017.200 vom 22. Februar 2018, Erw. 2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons