2.3.2. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut. Das Polizeigesetz stellt auf den guten Leumund ab, ohne den Begriff selbst oder in einer zugehörigen Verordnung zu definieren. Die kantonale und die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzen den Begriff des guten Leumunds mit dem guten Ruf gleich, was denn auch mit der französischen (bonne réputation) und der italienischen (buona reputazione) Fassung des Begriffs übereinstimmt.