2.3. 2.3.1. Indem § 57 Abs. 3 PolG für die Bewilligung eines privaten Sicherheitsdienstes einen "guten Leumund" des Geschäftsführers voraussetzt, wird an einen unbestimmten Rechtsbegriff angeknüpft, der ausgelegt werden muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zugrundeliegenden Wertungen ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon -9-