Die verhängten Strafbefehle würden zwar auf eine gewisse Nachlässigkeit im Umgang mit staatlichen Behörden schliessen lassen. Unter dem Aspekt des Publikumsschutzes seien sie indes angesichts des Unrechtsgehalts und des Strafmasses von untergeordneter Bedeutung für die Ausübung eines privaten Sicherheitsdienstes. Die Vorinstanz habe schliesslich zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 bis vor dem Konkurs seiner früheren Gesellschaft während rund 20 Jahren die Tätigkeit im Sicherheitsbereich anstandslos erbracht habe.