Die Forderungen würden einerseits aus dem Konkurs der F. GmbH, aber andererseits auch aus dem privaten Bereich des Beschwerdeführers 1 stammen. Auch wenn für einen Teil der Betreibungsforderungen hätten Regelungen getroffen werden können, ändere das nichts am vertrauensmindernden Umstand, dass sich beim -8- Beschwerdeführer 1 über einen längeren Zeitraum erhebliche Schulden angehäuft hätten. Die bestehenden Schulden hätten einen nicht unbeachtlichen Anteil daran.