Das mangelnde Verständnis für diese für private Sicherheitsdienste zentralen Regelung spreche nicht für den Beschwerdeführer 1. Dies wirke sich bezüglich seiner Fähigkeiten als Geschäftsführer eines privaten Sicherheitsdienstes gerade auch angesichts seiner langen Berufserfahrung vertrauensmindernd aus. Schliesslich weise der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers 1 zehn Betreibungen über gesamthaft Fr. 253'750.36 auf. Die Forderungen würden einerseits aus dem Konkurs der F. GmbH, aber andererseits auch aus dem privaten Bereich des Beschwerdeführers 1 stammen.