Die Strafbefehle vom 29. Januar 2020 und 9. November 2020 würden einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 aufweisen und sich daher vertrauensmindernd auswirken. Am 19. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 gegründet. Diese habe die Tätigkeit für ihre private Auftraggeberin aufgenommen, ohne dass zuvor die erforderliche Bewilligung eingeholt worden wäre. Damit könnte ein strafbares Verhalten nach § 61 Abs. 1 PolG vorliegen. Das mangelnde Verständnis für diese für private Sicherheitsdienste zentralen Regelung spreche nicht für den Beschwerdeführer 1.