2. 2.1. Die Bewilligung zur Ausübung eines privaten Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführerin 2 verweigert, da dem Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer kein guter Leumund bescheinigt werden konnte. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1998 die F. GmbH gegründet habe, über welche am 31. Juni 2019 (richtig 31. Januar 2019) der Konkurs eröffnet worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Konkursverfahren sei der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2020 und 9. November 2020 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt worden.