Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich beim Begriff des guten Leumunds in § 57 Abs. 3 PolG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und als solcher anerkanntermassen mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist. Allein daraus, dass die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung unter anderem einen guten Leumund voraussetzt, lässt sich somit nicht auf eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit schliessen.