1.6. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung sind die Handlungsfähigkeit und der gute Leumund der geschäftsführenden Person (§ 57 Abs. 3 PolG). Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Die Bewilligungsvoraussetzung des guten Leumunds ist auch in anderem Zusammenhang gebräuchlich (vgl. hinten Erw. 2.3). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind sog. offene Normen, die Ziele, Eckwerte oder einen Rahmen für die Verwaltungstätigkeit festlegen. Sie umschreiben den Tatbestand und/oder die Rechtsfolge in offener Weise (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 391).